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Kommunale Ämter werden folgenden Besoldungsgruppen der Anlagen 1 und 2 zugeordnet: Nr. | Einwohnerzahl | Besoldungsgruppen | Besoldungsgruppen | Besoldungsgruppen
| In den Landkreisen: Landrätin, Landrat | Beigeordnete, Beigeordneter als erste allgemeine Vertretung | weitere Beigeordnete B 7 | B 5 | B 4
| In den Gemeinden: Größengruppe der Gemeinde Einwohnerzahl | Bürgermeisterin, Bürgermeister | Beigeordnete, Beigeordneter als erste allgemeine Vertretung | weitere Beigeordnete bis 1 200 | A 12 | – | – bis 2 000 | A 13 | – | – bis 5 000 | A 14 | – | – bis 10 000 | A 15 | – | – bis 15 000 | A 16 | A 14 | – bis 20 000 | B 2 | A 15 | – bis 30 000 | B 3 | A 16 | – bis 40 000 | B 4 | B 2 | A 16 bis 60 000 | B 5 | B 3 | B 2 bis 100 000 | B 6 | B 4 | B 3 bis 250 000 | B 7 | B 5 | B 4 bis 500 000 | B 8 | B 6 | B 5 über 500 000 | B 9 | B 7 | B 6
Führt eine Bürgermeisterin oder ein Bürgermeister zugleich den Vorsitz einer Verwaltungsgemeinschaft, ist das Amt der Besoldungsgruppe zuzuordnen, der die Summe der Einwohnerzahlen der erfüllenden Gemeinde und der Hälfte der Einwohnerzahl der übrigen beteiligten Gemeinden zugrunde liegt.
Die Ämter der Verbandsvorsitzenden von Verwaltungsverbänden werden folgenden Besoldungsgruppen der Anlage 1 zugeordnet: Einwohnerzahl | Verbandsvorsitzende Einwohnerzahl | Verbandsvorsitzende bis 5 000 | A 12 bis 7 500 | A 13 bis 10 000 | A 14 über 10 000 | A 15
Für die Bemessung des Grundgehalts gilt § 25, soweit in den folgenden Sätzen nichts anderes bestimmt ist. Abweichend von § 25 Absatz 1 Satz 2 erfolgt die Zuordnung zu der Stufe 10 der jeweils maßgeblichen Besoldungsgruppe. Hat die Amtsinhaberin oder der Amtsinhaber bereits zuvor ein kommunales Wahlamt ausgeübt, erfolgt abweichend von § 25 Absatz 1 Satz 3 die Zuordnung zu der Stufe, die sich ausgehend von der Stufe 10 unter Berücksichtigung dieser Zeiten in entsprechender Anwendung von § 25 Absatz 2 und 5 ergibt; § 26 Absatz 3 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Bei einer Wiederwahl wird die am letzten Tag der vorangegangenen Amtszeit maßgebliche Stufe festgesetzt; bereits in dieser Stufe verbrachte Zeiten werden in entsprechender Anwendung von § 25 Absatz 2 und 5 angerechnet.
Das Amt ist nach Ablauf einer Amtszeit, auch in unterschiedlichen Gebietskörperschaften des Freistaates Sachsen, von insgesamt sieben Jahren der nächsthöheren Besoldungsgruppe zuzuordnen. Die Zeiten derjenigen, die ihr Amt nach den Vorschriften der Kommunalverfassung vom 17. Mai 1990 (GBl. I Nr. 28 S. 255) angetreten haben, werden berücksichtigt. Die Zuordnung des Amts nach Satz 1 darf die nach den Absätzen 1 bis 3 vorgenommene Zuordnung des Amts nur um eine Besoldungsgruppe überschreiten; die Besoldungsgruppe B 1 bleibt dabei außer Betracht.
Für hauptamtliche Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher gelten die Bestimmungen über die hauptamtlichen Bürgermeisterinnen und Bürgermeister entsprechend; maßgebend ist die Einwohnerzahl der Ortschaft.
Ist durch eine Erhöhung der Einwohnerzahl an dem nach § 21 Absatz 3 maßgebenden Stichtag eine Gemeinde oder ein Verwaltungsverband in eine höhere Größenklasse gelangt, so ändert sich die Zuordnung der Ämter mit Wirkung vom 1. Januar des auf den Stichtag folgenden Jahres.
Verringert sich die Einwohnerzahl und gelangt die Körperschaft dadurch in eine niedrigere Größengruppe, so behalten die im Amt befindlichen Personen für die Dauer ihrer Amtszeit die Besoldung aus der bisherigen Besoldungsgruppe. Dies gilt bei einer Wiederwahl auch für unmittelbar folgende Amtszeiten. Absatz 5 findet in diesen Fällen keine Anwendung.
1Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Ämter der hauptamtlichen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit der Gemeinden und…
Die Ämter der übrigen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit der Gemeinden sind nach der Einwohnerzahl der jeweiligen Gemeinde und nach den Absätzen 4 bis 6…
Das Amt des ersten hauptamtlichen Wahlbeamten auf Zeit einer Gemeinde, Samtgemeinde, Verbandsgemeinde oder eines Amtes darf nach sachgerechter Bewertung…
Verringert sich die jeweils maßgebende Einwohnerzahl während der Amtszeit unter eine der in den §§ 2 und 3 aufgeführten maßgeblichen Größenklasse mit der Folge,…
Die Ämter der hauptamtlichen Wahlbeamten auf Zeit der Gemeinden, Samtgemeinden, Verbandsgemeinden, Ämter und Kreise dürfen nach Maßgabe des § 18 des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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