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Die Kommune hat zum Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und der in dieser Verordnung enthaltenen Maßgaben aufzustellen. Der Jahresabschluss besteht aus
der Ergebnisrechnung,
der Finanzrechnung,
den Teilrechnungen,
der Bilanz und
dem Anhang.
Dem Jahresabschluss ist ein Lagebericht nach § 49 beizufügen. Sofern eine Kommune von der größenabhängigen Befreiung im Zusammenhang mit der Erstellung des Gesamtabschlusses und des Gesamtlageberichtes Gebrauch macht, sind in den Anhang des kommunalen Jahresabschlusses Angaben zu Erträgen und Aufwendungen mit den einzubeziehenden vollkonsolidierungspflichtigen verselbständigten Aufgabenbereichen aufzunehmen.
der Finanzrechnung,
der Jahresabschluß,
der Gesamtergebnisrechnung,
Der Jahresabschluss wird als Anhang der Haushaltsrechnung des Landes beigefügt.
dem Ergebnisplan,
Finanzerträge,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.