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Dem Gesamtabschluss ist ein Gesamtlagebericht beizufügen.
Auf den Gesamtabschluss sind, soweit seine Eigenart keine Abweichungen bedingt oder nichts anderes bestimmt ist, die §§ 33 bis 39, 42 bis 44 und 48 entsprechend anzuwenden.
Sofern in diesem Abschnitt auf Vorschriften des Handelsgesetzbuchs verwiesen wird, finden diese in der Fassung des Handelsgesetzbuchs vom 10. Mai 1897 (RGBl. S. 105), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693), entsprechende Anwendung.
Der Gesamtabschluss besteht aus
Gesamtabschluss
dem Anhang.
Der Gesamtabschluss besteht aus der Gesamtergebnisrechnung und der Gesamtvermögensrechnung (Gesamtbilanz). Er ist um einen Konsolidierungsbericht zu ergänzen.
berücksichtigt.
Zuwendungen und allgemeine Umlagen,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.