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Von den Mitteln nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 entfallen
auf die Stadt Dresden 16 Prozent,
auf die Stadt Leipzig 16 Prozent,
auf die Stadt Chemnitz 8 Prozent und
auf die Landkreise einschließlich der kreisangehörigen Gemeinden 60 Prozent.
Aus den Mitteln nach Absatz 1 Nummer 4 werden für die Landkreise einschließlich ihrer kreisangehörigen Gemeinden Budgets gebildet in entsprechender Anwendung des § 20a Absatz 2 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes. Maßgeblich ist das Straßenbestandsverzeichnis mit Stand vom 1. Januar 2025.
Die Landkreise erstellen im Einvernehmen mit dem jeweiligen Kreisverband des Sächsischen Städte- und Gemeindetages Prioritätenlisten als Grundlage für die jeweiligen maßnahmebezogenen Einzelförderanträge.
Anträge auf Erhöhung von Zuwendungen nach Teil B Abschnitt VI Nummer 1 Buchstabe b der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr für die Förderung von Straßen- und Brückenbauvorhaben kommunaler Baulastträger sind nicht zugelassen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.