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Anträge für Maßnahmen nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 sind spätestens am 1. September 2027 vorzulegen. Dies gilt auch für das in § 7 Absatz 2 der Schulinfrastrukturverordnung geregelte Antragsverfahren für die kreisfreien Städte. Für Anträge, die bis zum 1. September 2026 vorliegen, stehen bis zu 70 Prozent des Mittelvolumens nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 zur Verfügung.
Für die Gewährung von Zuweisungen nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und Absatz 3 sowie § 4 dieser Verordnung finden § 4 Absatz 5 Satz 1 und § 7 Absatz 2 Satz 3 Nummer 8 der Schulinfrastrukturverordnung keine Anwendung.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt 2 Normen, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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