Kommunalhaushaltsverordnung (KommHVO) Vom 10. Oktober 2006
Die Bestimmungen des Vierten Abschnitts gelten sinngemäß für Sonderkassen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Fünfter Abschnitt Weitere Vorschriften für die Haushaltswirtschaft
§ 21a KommHVOKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen