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Rückstellungen sind zu bilden für folgende ungewisse Verbindlichkeiten und Aufwendungen: Für sonstige Verpflichtungen, die vor dem Bilanzstichtag wirtschaftlich begründet wurden und die dem Grunde oder der Höhe nach noch nicht genau bekannt sind, sollen Rückstellungen gebildet werden.
Entgeltzahlung für Zeiten der Freistellung von der Arbeit im Rahmen von Altersteilzeitarbeit und ähnlichen Maßnahmen,
unterlassene Instandhaltung, sofern die Nachholung der Instandhaltung im nächsten Jahr beabsichtigt ist sowie die vorgesehenen Maßnahmen am Abschlussstichtag einzeln bestimmt und wertmäßig beziffert sind,
Rekultivierung und Nachsorge von Abfalldeponien,
Sanierung von Altlasten,
im Rahmen von Steuerschuldverhältnissen,
drohende Verpflichtungen aus anhängigen Gerichtsverfahren.
Abweichend von Absatz 1 brauchen Rückstellungen nicht gebildet zu werden, wenn die ungewisse Verbindlichkeit oder Aufwendung einen Betrag von 0,1 Promille des Gesamtbetrags der Aufwendungen im Ergebnishaushalt oder 10.000 Euro nicht übersteigt.
Für andere Zwecke als nach Absatz 1 dürfen keine Rückstellungen gebildet werden. Dies gilt auch für Pensionsverpflichtungen aufgrund von beamtenrechtlichen oder vertraglichen Ansprüchen, für Beihilfeverpflichtungen gegenüber Versorgungs- und Rentenempfängerinnen und -empfängern, für ungewisse Verbindlichkeiten aus steuerkraftabhängigen Umlagen im Rahmen des Finanzausgleichs, für ausstehenden Urlaub und für Überstunden.
Rückstellungen sind nur in der Höhe des Betrags anzusetzen, in der die Gemeinde mit einer Inanspruchnahme rechnet.
Rückstellungen sind aufzulösen, soweit der Grund hierfür entfallen ist.
Für ungewisse Verbindlichkeiten und für hinsichtlich ihrer Höhe oder des Zeitpunktes ihres Eintritts unbestimmte Aufwendungen sind Rückstellungen in…
Als Rückstellungen werden ihrem Wesen nach genau umschriebene Verbindlichkeiten ausgewiesen, die am Bilanzstichtag wahrscheinlich oder sicher, aber hinsichtlich…
Rückstellungen sind in der Höhe des auf der Grundlage einer sachgerechten und nachvollziehbaren Schätzung ermittelten notwendigen Erfüllungsbetrages anzusetzen.…
Für andere als die in Absatz 1 bezeichneten Zwecke dürfen Rückstellungen nicht gebildet werden. Rückstellungen dürfen nur aufgelöst werden, soweit der Grund…
Rückstellungen dürfen gebildet werden, soweit der Grund für eine Verbindlichkeit, deren Höhe am 21. Juni 1948 noch nicht feststand, bereits am 21. Juni 1948…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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