Verordnung über Schulsachkostenbeiträge zwischen kommunalen Schulträgern Vom 14. Mai 2013
Diese Verordnung findet keine Anwendung, soweit ein Ausgleich auf Grund anderer Vorschriften oder aufgrund öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen gewährt wird.
§ 5 KommSchSKostBV SL 2013
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