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Die Gemeinden und Gemeindeverbände sind verpflichtet, alle Auskünfte zu erteilen, die für den Vollzug dieses Gesetzes notwendig sind. Sie bestätigen die Richtigkeit der maßgeblichen von ihnen an die zuständigen Stellen zu meldenden Daten.
Stellen sich Fehler heraus, sind sie zu berichtigen, wenn die Berichtigung im Einzelfall zu einer Änderung der Zuweisung um mehr als 1.000 Euro führt. Die Berichtigung erfolgt nur bei dem von der Unrichtigkeit unmittelbar betroffenen Empfänger. Eine Berichtigung zu Gunsten eines Empfängers unterbleibt in dem Umfang, in dem die Korrektur durch den Empfänger selbst verursacht worden ist. Soweit die verfügbaren Mittel nicht ausreichen, ist der Unterschiedsbetrag aus den für Berichtigungen vorgesehenen Mitteln des kommunalen Finanzausgleichs zu entnehmen. Bewirkt die Berichtigung eine geringere Leistung, sind die Leistungen für das zum Zeitpunkt der Berichtigung maßgebliche Haushaltsjahr entsprechend zu kürzen.