§ 43 SVerfSchGSaarländisches Verfassungsschutzgesetz (SVerfSchG) Vom 29. April 2026*)
Erweisen sich personenbezogene Daten nach ihrer Übermittlung nach den Vorschriften dieses Gesetzes als unvollständig oder unrichtig, so sind sie unverzüglich…
§ 37 VSG NRWGesetz über den Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen
Erweisen sich personenbezogene Daten nach ihrer Übermittlung nach den Vorschriften dieses Gesetzes als unvollständig oder unrichtig, so sind sie unverzüglich…
§ 44 Abs. 3 JVollzDSG NRWGesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Justizvollzug in Nordrhein-Westfalen
Berichtigen die Vollzugsbehörden personenbezogene Daten, haben sie einer Stelle, von der sie die personenbezogenen Daten erhalten haben, die Berichtigung…
§ 20 Abs. 2 GVGEGEinführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz
Erweist sich, daß unrichtige Daten übermittelt worden sind, so ist der Empfänger unverzüglich zu unterrichten. Der Empfänger berichtigt die Daten oder vermerkt…
§ 29 Abs. 2 SächsVSGSächsisches Verfassungsschutzgesetz
Erweisen sich personenbezogene Daten als unrichtig oder unvollständig, nachdem sie das Landesamt für Verfassungsschutz übermittelt hat, sind sie unverzüglich…