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Zuständige Behörde für Leistungen nach den §§ 2 und 3 ist das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport. Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr leitet dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport die von den Gemeindeverbänden gemeldeten Aufwendungen für Leistungen für Unterkunft und Heizung gemäß § 3 Absatz 2 jeweils im Monat August des jeweiligen Jahres zu.
Die Leistungen nach diesem Gesetz können vorläufig aufgrund geschätzter Daten bekanntgegeben werden, wenn für die Berechnung maßgebliche Daten nicht rechtzeitig in verbindlicher Form vorliegen.
Verwaltungsakte nach § 2 und 3 dürfen in einfacher elektronischer Form bekanntgegeben werden. Die vorläufigen und endgültigen Berechnungsgrundlagen und Berechnungsergebnisse dürfen auf dem Internetportal des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport veröffentlicht werden. Die Leistungen werden nach Bestandskraft des Bescheides ausgezahlt.