KonjAusglRV 1970 — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 4 KonjAusglRV 1970Verordnung über die Bildung von Konjunkturausgleichsrücklagen durch Bund und Länder im Haushaltsjahr 1970 § 3Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. § 3