§ 18 KonsG
Kreis der Berufskonsularbeamten
(1)
(2)
Voraussetzung für die Erteilung des Auftrags ist, daß der zu Beauftragende die Laufbahnprüfung für den höheren oder den gehobenen Auswärtigen Dienst mit Erfolg abgelegt hat oder sonst auf Grund seiner Ausbildung und seiner beruflichen Erfahrungen die erforderlichen Fähigkeiten für die sachgemäße Erledigung der ihm anzuvertrauenden Amtsgeschäfte besitzt.