§ 14 Abs. 1 KonsGBestätigung der Echtheit inländischer öffentlicher Urkunden
Die Konsularbeamten sind befugt, zur Verwendung in ihrem Konsularbezirk die Echtheit im Inland ausgestellter öffentlicher Urkunden zu bestätigen.
§ 13 Abs. 1 KonsGLegalisation ausländischer öffentlicher Urkunden
Die Konsularbeamten sind befugt, die in ihrem Amtsbezirk ausgestellten öffentlichen Urkunden zu legalisieren.
§ 10 Abs. 3 Nr. 6 KonsGBeurkundungen im allgemeinen
Mit elektronischen Niederschriften (§ 8 Absatz 2 und § 36 Absatz 2 des Beurkundungsgesetzes) und elektronischen Vermerken im Sinne des § 39a des…
Erwägungsgrund 12 32015L0637RICHTLINIE (EU) 2015/637 DES RATES vom 20. April 2015 über Koordinierungs- und Kooperationsmaßnahmen zur Erleichterung des konsularischen Schutzes von nicht vertretenen Unionsbürgern in Drittländern und zur Aufhebung des Beschlusses 95/553/EG
Ungeachtet der unterschiedlichen Traditionen der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Zuständigkeiten von Honorarkonsuln, bieten letztgenannte normalerweise nicht…
§ 11 Abs. 4 GADGesetz über den Auswärtigen Dienst
Die Honorarkonsuln vertreten die Interessen der Bundesrepublik Deutschland in ihrem Amtsbezirk nach Weisungen des Auswärtigen Amtes und der übergeordneten…