KonstPrV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 11 KonstPrVInkrafttretenVerordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Konstrukteur/Geprüfte Konstrukteurin § 10Anlage 1 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. § 10Anlage 1