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Die Wahlleitung macht mit dem Versand der Wahlunterlagen bekannt,
wie viele Bewerbende in jeder Wahlgruppe zu wählen sind,
wieviel wahlberechtigte Kammerangehörige pro Wahlgruppe im Wählerverzeichnis aufgeführt sind,
bis zu welchem Zeitpunkt der Wahlbrief bei der Wahlleitung eingegangen sein muss und
welche Wahlvorschläge zugelassen sind.
wie sich die Wahlzeit bestimmt,
die Wahlzeit,
bis zu welchem Tage vor der Wahl den Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, spätestens eine Wahlbenachrichtigung zugeht (§ 13 Abs. 1),
wo und wie die Wahlberechtigten von den Wahlvorschlägen bis zum Abschluss der Stimmabgabe Kenntnis erlangen können;
die Namen der gewählten Bewerbenden mit Anschrift und
Die Wahlleitung fordert mit Bekanntmachung der Wahlgruppenverzeichnisse gemäß § 8 Absatz 4 frühestens zehn Wochen vor dem Wahltag durch Bekanntmachung zur…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.