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Der Wahlausschuss entscheidet spätestens drei Wochen vor dem Wahltag über die Zulassung der Wahlvorschläge.
Der Wahlausschuss stellt für jede Wahlgruppe die zugelassenen Wahlvorschläge mit den in § 10 Absatz 1 genannten Angaben, bei Listenwahlen nur für die ersten fünf Bewerbenden, fest und gibt ihnen fortlaufende Nummern.
Die Entscheidung des Wahlausschusses über die Nichtzulassung eines Wahlvorschlages, einzelner Bewerbenden oder die Änderung der Rangfolge gibt die Wahlleitung der Vertrauensperson unter Angabe der Gründe spätestens am Folgetag der Entscheidung schriftlich oder elektronisch bekannt.
Gegen die Entscheidung des Wahlausschusses kann die Vertrauensperson innerhalb von drei Tagen nach Bekanntgabe Einspruch einlegen, über den der Wahlausschuss spätestens eine Woche nach dem Einspruch entscheidet.
Der Wahlausschuss entscheidet spätestens sieben Wochen vor dem Wahltag über die Zulassung der Wahlvorschläge.
Spätestens am 33. Tag vor dem Wahltermin entscheidet der Wahlausschuss in öffentlicher Sitzung über die Zulassung der Wahlvorschläge. Zeit, Ort und Gegenstand…
Der Wahlausschuß prüft die eingegangenen Wahlvorschläge und beschließt über ihre Zulassung oder Zurückweisung. Vor einer Entscheidung ist der erschienenen…
Der Wahlausschuß entscheidet spätestens am achtundfünfzigsten Tage vor der Wahl über die Zulassung der Wahlvorschläge. Er hat Wahlvorschläge zurückzuweisen,…
Die Wahlvorschläge sind innerhalb von drei Wochen nach dem Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen. Den Wahlvorschlägen sind die…
Der Wahlausschuss hat sämtliche Wahlvorschläge in der Form, in der sie zugelassen werden, aber unter Weglassung der Namen der Unterzeichnenden, der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.