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Die Wahlunterlagen können 60 Tage vor der Wahl der neuen Kammerversammlung vernichtet werden. Die Entscheidung trifft die Wahlleitung nach Anhörung des Vorstandes der Pflegekammer. Soweit die Wahlunterlagen nicht vernichtet werden, übersendet sie die Wahlleitung nach Beendigung der Wahlperiode versiegelt an den Vorstand der Pflegekammer zur Aufbewahrung.
Die übrigen Wahlunterlagen können 60 Tage vor der Wahl des neuen Deutschen Bundestages vernichtet werden. Der Landeswahlleiter kann zulassen, dass die…
Die übrigen Wahlunterlagen können 60 Tage vor der Wahl des neuen Europäischen Parlaments vernichtet werden. Der Landeswahlleiter kann zulassen, dass die…
Die Wahlunterlagen können 60 Tage vor der Wahl der neuen Kammerversammlung vernichtet werden. Die Entscheidung trifft die Hauptwahlleiterin oder der…
Die übrigen Wahlunterlagen können 60 Tage vor der Wahl der neuen Vertretung vernichtet werden. Der Wahlleiter kann zulassen, daß die Unterlagen schon früher…
Die übrigen Wahlunterlagen können 60 Tage vor der Wahl des neuen Landtags vernichtet werden. Der Landeswahlleiter kann zulassen, daß die Unterlagen schon früher…
Die in den Absätzen 1 und 2 nicht genannten Wahlunterlagen können 60 Tage vor der Wahl der neuen kommunalen Vertretungen vernichtet werden. Die eingenommenen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.