Gesetze
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Die Tätigkeit des Wahlausschusses endet mit der Vernichtung oder Übergabe der Wahlunterlagen an den Vorstand der Pflegekammer.
Die Tätigkeit des Wahlprüfungsausschusses endet mit der rechtsbeständigen oder rechtskräftigen Feststellung des Wahlergebnisses.
Die Amtszeit des Wahlvorstandes endet
Die Tätigkeit der Wahlausschüsse und der Beisitzerinnen und Beisitzer des Hauptwahlausschusses endet mit der rechtsbeständigen oder rechtskräftigen Feststellung…
Der Wahlausschuss ermittelt das Wahlergebnis und kann sich dabei Wahlhelfenden bedienen. Pflichtmitglieder der Pflegekammer dürfen anwesend sein, soweit die…
Stellt der Wahlprüfungsausschuss fest, dass eine bewerbende Person nicht wählbar war, wird die Wahl als ungültig erachtet. An ihre Stelle tritt, soweit…
Der Wahlprüfungsausschuss entscheidet über die Gültigkeit der Wahl oder von Teilen der Wahl, den Verlust der Mitgliedschaft in der Kammerversammlung sowie die…
Der Wahlausschuss ist beschlussfähig, wenn neben der Wahlleitung oder deren ständiger Vertretung mindestens drei weitere Mitglieder oder deren Ersatzmitglieder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.