Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die eingenommenen Wahlbenachrichtigungen sind unverzüglich zu vernichten.
Wählerverzeichnisse, Wahlscheinverzeichnisse, Verzeichnisse nach § 18 Abs. 8 Satz 2 und § 19 Abs. 1 sowie Formblätter mit Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge sind nach Ablauf von sechs Monaten seit der Wahl zu vernichten, wenn nicht der Landeswahlleiter mit Rücksicht auf ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren etwas anderes anordnet oder sie für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.
Die übrigen Wahlunterlagen können 60 Tage vor der Wahl des neuen Landtags vernichtet werden. Der Landeswahlleiter kann zulassen, daß die Unterlagen schon früher vernichtet werden, soweit sie nicht für ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren oder für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.
Die übrigen Wahlunterlagen können 60 Tage vor der Wahl des neuen Deutschen Bundestages vernichtet werden. Der Landeswahlleiter kann zulassen, dass die…
Wählerverzeichnisse, Wahlscheinverzeichnisse, Verzeichnisse nach § 27 Abs. 8 Satz 2 und § 28 Abs. 1 sowie Formblätter mit Unterstützungsunterschriften für…
1Die Wahlunterlagen können 60 Tage vor der Wahl eines neuen Landtags vernichtet werden. 2Die eingenommenen Wahlbenachrichtigungen sind unverzüglich zu…
Wählerverzeichnisse, Wahlscheinverzeichnisse, Verzeichnisse nach § 20 Abs. 8 Satz 2 und § 21 Abs. 1 sowie Formblätter mit Unterstützungsunterschriften für…
Die in den Absätzen 1 und 2 nicht genannten Wahlunterlagen können 60 Tage vor der Wahl der neuen kommunalen Vertretungen vernichtet werden. Die eingenommenen…
Die Wähler- und Wahlscheinverzeichnisse sowie Verzeichnisse entsprechend § 18 Abs. 8 Satz 2 und § 19 Abs. 1 der Landeswahlordnung für einen Volksentscheid sind…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.