§ 2 SchKfmAusbV 2004Verordnung über die Berufsausbildung zum Schifffahrtskaufmann/zur Schifffahrtskauffrau
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
§ 2 FKrFBAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft im Fahrbetrieb
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
§ 2 Abs. 1 KondAusbV 2003Verordnung über die Berufsausbildung zum Konditor/zur Konditorin
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
§ 2 Text/ProdVeredlAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Produktveredler-Textil/zur Produktveredlerin-Textil
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
§ 2 UhrmAusbV 2001Verordnung über die Berufsausbildung zum Uhrmacher/zur Uhrmacherin
Die Ausbildung dauert drei Jahre.