§ 1 KostenbeitragsV
Festsetzung des Kostenbeitrags
(1)
Die Höhe des Kostenbeitrags, den Elternteile zu entrichten haben, richtet sich nach
a).
der Einkommensgruppe in Spalte 1 der Anlage, der das nach § 93 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zu ermittelnde Einkommen zuzuordnen ist, und
b).
der Beitragsstufe in den Spalten 2 bis 5 der Anlage, die nach Maßgabe dieser Verordnung zu ermitteln ist.
(2)
Für jede kostenbeitragspflichtige Person wird der jeweilige Kostenbeitrag getrennt ermittelt und erhoben.