KostenbeitragsV — InhaltsübersichtGesetzgeltende FassungSchlussformel KostenbeitragsVVerordnung zur Festsetzung der Kostenbeiträge für Leistungen und vorläufige Maßnahmen in der Kinder- und Jugendhilfe § 6Anlage Der Bundesrat hat zugestimmt. § 6Anlage