Verordnung über die vom Bund zu tragenden Aufwendungen für die Heil- und Krankenbehandlung Versorgungsberechtigter in Versorgungskrankenanstalten der Länder
Diese Vorschrift trägt keinen Text (weggefallen).
§ 13 KOV
§ 13 KOVKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen