KPrüfTechnAusbV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 2 KPrüfTechnAusbVDauer der BerufsausbildungVerordnung über die Berufsausbildung zum Prüftechnologen Keramik und zur Prüftechnologin Keramik · Abschnitt 1 § 1§ 3 Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.