Zweite Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Ausführung öffentlicher Aufträge im Kraftfahrzeuggewerbe Vom 6. Oktober 2025
Die über die Kernarbeitsbedingungen dieser Verordnung hinausgehenden Regelungen geltender Branchentarifverträge mit tariffähigen Gewerkschaften bleiben unberührt.
§ 10 KraftfahrAöAufArbb2V SL
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