Vierte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Ausführung öffentlicher Aufträge im Metallhandwerk Vom 3. Januar 2026
Die über die Kernarbeitsbedingungen dieser Verordnung hinausgehenden Regelungen geltender Branchentarifverträge mit tariffähigen Gewerkschaften bleiben unberührt.
§ 10 MetallAöAufArbb4V SL
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