KredAnstWiAÜV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 5 KredAnstWiAÜVVerordnung zur Übertragung des Vermögens der Staatsbank Berlin auf die Kreditanstalt für Wiederaufbau § 4Diese Verordnung tritt am Ende des Tages nach ihrer Verkündung in Kraft. § 4