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Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände begrenzen die Beschaffung von Geldmitteln im Wege des Kredits für das Haushaltsjahr 1973 auf einen Höchstbetrag.
Der Höchstbetrag für den Bund wird auf 2.100 Millionen DM festgesetzt.
| Schleswig-Holstein | 393 |
| Niedersachsen | 361 |
| Nordrhein-Westfalen | 586 |
| Hessen | 580 |
| Rheinland-Pfalz | 560 |
| Baden-Württemberg | 259 |
| Bayern | 230 |
| Saarland | 112 |
| Hamburg | 498 |
| Bremen | 255 |
| Berlin | 485 |
| In Schleswig-Holstein | 148 |
| in Niedersachsen | 729 |
| in Nordrhein-Westfalen | 1.759 |
| in Hessen | 596 |
| in Rheinland-Pfalz | 584 |
| in Baden-Württemberg | 575 |
| in Bayern | 1.093 |
| im Saarland | 116 |
Die Kreditermächtigungen in den Haushalten der Gebietskörperschaften der Deutschen Demokratischen Republik werden für 1990 auf 10 Milliarden Deutsche Mark und…
Das Finanzministerium ist ermächtigt, für Ausgaben nach Absatz 1 über die für Kreditaufnahmen im Haushaltsgesetz festgesetzten Höchstbeträge hinaus weitere…
Das Haushaltsgesetz bestimmt, bis zu welcher Höhe das Bundesministerium der Finanzen Kredite aufnehmen darf
Bund und Länder begrenzen die Beschaffung von Geldmitteln im Wege des Kredits im Haushaltsjahr 1971 auf einen Höchstbetrag. Der Bund vermindert seine 1971…
Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, einen Betrag bis zur Höhe von sechzehn Millionen neunhunderttausend US-Dollar im Wege des Kredits zu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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