§ 4 KredAufnBegrV 1971Verordnung über die Begrenzung der Kreditaufnahme durch Bund und Länder im Haushaltsjahr 1971
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
§ 2 KredAufnGGesetz über die Aufnahme eines Kredits durch den Bund im Rahmen der von den Vereinigten Staaten gewährten Wirtschaftshilfe
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft.
§ 5 KredAnstWiAÜVVerordnung zur Übertragung des Vermögens der Staatsbank Berlin auf die Kreditanstalt für Wiederaufbau
Diese Verordnung tritt am Ende des Tages nach ihrer Verkündung in Kraft.
§ 6 KredFinG 1967Gesetz über die Aufnahme und Bereitstellung von Krediten zur Belebung der Investitionstätigkeit und zur Sicherung eines stetigen Wirtschaftswachstums im Rechnungsjahr 1967
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.