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Die Vermögenswerte, die das ausgründende Kreditinstitut nach dem Gründungsvertrag als Sacheinlage in ein Nachfolgeinstitut einzubringen hat, gehen mit der Eintragung des Nachfolgeinstituts in das Handelsregister auf dieses Nachfolgeinstitut über.
Die Verbindlichkeiten des ausgründenden Kreditinstituts, die ein Nachfolgeinstitut nach dem Gründungsvertrag zu übernehmen hat, gehen mit der Eintragung des Nachfolgeinstituts in das Handelsregister auf dieses Nachfolgeinstitut unter Befreiung des ausgründenden Kreditinstituts über. Der bisherige Schuldner hat den kraft Gesetzes eingetretenen Übergang der Verbindlichkeit dem Gläubiger mitzuteilen. Abgesehen von der Befreiung des bisherigen Schuldners werden die Rechte des Gläubigers, insbesondere seine Ansprüche gegen einen Bürgen, sowie seine Rechte aus einem Pfandrecht, einer Hypothek oder Schiffshypothek oder einer sonstigen Sicherheit durch den Schuldübergang nicht berührt; § 418 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet keine Anwendung.
Für Verbindlichkeiten des ausgründenden Kreditinstituts, die vor der Ausgründung entstanden sind und die nicht auf ein Nachfolgeinstitut übergehen, haften die Nachfolgeinstitute und das ausgründende Kreditinstitut als Gesamtschuldner. Im Verhältnis der Gesamtschuldner zueinander ist aus diesen Verbindlichkeiten das ausgründende Kreditinstitut allein verpflichtet.
Nachfolgeinstitute, auf die gemäß Absatz 2 Schulden des ausgründenden Kreditinstituts übergegangen sind oder die gemäß Absatz 3 neben dem ausgründenden Kreditinstitut haften, können dem Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen, die sich aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem ausgründenden Kreditinstitut und dem Gläubiger ergeben; § 6 der 35. Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz findet Anwendung. Mit einer Forderung des ausgründenden Kreditinstituts, die nicht gemäß Absatz 1 auf ein Nachfolgeinstitut übergegangen ist, können die Nachfolgeinstitute jedoch nicht aufrechnen.
Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anwendbar auf einen Übergang eines CRR-Kreditinstituts infolge einer Rechtsnachfolge der nachfolgenden Entschädigungseinrichtung…
eine Gesellschaft zum Zeitpunkt ihrer Auflösung ohne Abwicklung ihr Aktiv- und Passivvermögen vollständig oder teilweise auf die Gesellschaft überträgt, die…
Zur Übernahme von Verbindlichkeiten und sonstigen Verpflichtungen bedarf es nicht der Zustimmung der Gläubiger. Der Übernehmer ist zu Leistungen nur in dem…
die Befugnis, Rechte, Vermögenswerte und Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts auf ein anderes Unternehmen zu übertragen, soweit das…
Nach Eintragung der Nachfolgeinstitute in das Handelsregister darf das ausgründende Kreditinstitut Bankgeschäfte nur noch vornehmen, soweit sie zur Abwicklung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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