Erwägungsgrund 63 32014L0059
Um die Unternehmensveräußerung fristgerecht durchzuführen und die Finanzstabilität zu schützen, sollte die Beurteilung des Käufers einer qualifizierten Beteiligung so frühzeitig erfolgen, dass die Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung nach Maßgabe dieser Richtlinie in Abweichung von den in der Richtlinie 2013/36/EG und der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Fristen nicht verzögert wird.