§ 21a Abs. 2 ChemGGesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen
Bestehen Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen die in Absatz 1 genannten Vorschriften, unterrichten die Zollstellen die zuständigen Behörden. Sie können die…
Art. 78 Abs. 4 32026R2108VERORDNUNG (EU) 2026/2108 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 16. September 2026 zur Festlegung des Zollkodex der Union und zur Einrichtung der Zollbehörde der Europäischen Union sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (Text von Bedeutung für den EWR)
Hat der geprüfte vertrauenswürdige Handelsbeteiligte, dem eine Erlaubnis nach Absatz 3 erteilt wurde, Grund zu der Annahme, dass die Waren nicht den…
Art. 269 Abs. 1 Buchst. i 32026R2108VERORDNUNG (EU) 2026/2108 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 16. September 2026 zur Festlegung des Zollkodex der Union und zur Einrichtung der Zollbehörde der Europäischen Union sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (Text von Bedeutung für den EWR)
Ergreifen von Nachfolgemaßnahmen, wenn die Beförderung von Waren gegen andere von den Zollbehörden angewandte Rechtsvorschriften verstößt;
§ 42 Abs. 5 LFGBLebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch
Die Zollbehörden können den Verdacht von Verstößen gegen Verbote und Beschränkungen dieses Gesetzes oder der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen,…
§ 82 Abs. 9 Nr. 5 AWVAußenwirtschaftsverordnung
entgegen Artikel 340 Absatz 2 die Ausgangszollstelle nicht, nicht richtig oder nicht unverzüglich nach dem Entfernen der Ware von der Ausgangszollstelle…