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Abweichend von Artikel 77 Absatz 1 können die Zollbehörden es geprüften vertrauenswürdigen Handelsbeteiligten erlauben, Waren bei ihrem Eintreffen in der Niederlassung des Einführers, Eigentümers oder Empfängers oder beim Versand von der Niederlassung des Ausführers, Eigentümers oder Versenders im Namen der Zollbehörden zu überlassen, vorausgesetzt, die für das betreffende Verfahren erforderlichen Daten und Echtzeit-Informationen über das Eintreffen oder den Versand der Waren werden den Zollbehörden übermittelt oder zur Verfügung gestellt.
Geprüfte vertrauenswürdige Handelsbeteiligte, die ein Zolllager für Fernverkäufe gemäß Artikel 145 betreiben, überlassen nur die Waren, die in das Zolllagerverfahren übergeführt wurden und im Zollgebiet der Union zum Verkauf angeboten werden können.
Unbeschadet des Artikels 63 können die Zollbehörden es geprüften vertrauenswürdigen Handelsbeteiligten erlauben, bestimmte Kontrollen von Waren unter zollamtlicher Überwachung vorzunehmen. Für Kontrollen, die gemäß anderen von den Zollbehörden angewandten Rechtsvorschriften durchzuführen sind, konsultieren die Zollbehörden vor Erteilung einer solchen Erlaubnis andere zuständige Behörden und können mit ihnen einen Kontrollplan vereinbaren.
Hat der geprüfte vertrauenswürdige Handelsbeteiligte, dem eine Erlaubnis nach Absatz 3 erteilt wurde, Grund zu der Annahme, dass die Waren nicht den einschlägigen anderen von den Zollbehörden angewandten Rechtsvorschriften entsprechen, so unterrichtet er unverzüglich die Zollbehörden. Nach Erhalt dieser Mitteilung entscheiden die Zollbehörden über die Überlassung oder die Kontrolle dieser Waren.
Erforderlichenfalls können die Zollbehörden einen geprüften vertrauenswürdigen Handelsbeteiligten auffordern, die Waren in einer Zollstelle oder an dem Ort, an dem die Waren überlassen werden sollten, zur Kontrolle zu gestellen.
Haben die Zollbehörden ein neues ernstes finanzielles Risiko oder eine andere besondere Situation im Zusammenhang mit der Überlassung von Waren in ihrem Namen festgestellt, so können sie eine gemäß den Absätzen 1 und 3 dieses Artikels erteilte Erlaubnis gemäß Artikel 12 Absatz 2 aussetzen.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 282 zu erlassen, um diese Verordnung durch Folgendes zu ergänzen:
die Festlegung des Verfahrens für die Überlassung von Waren im Namen der Zollbehörden durch geprüfte vertrauenswürdige Handelsbeteiligte,
die Festlegung der Bedingungen, des spezifischen Inhalts und des Verfahrens für die von geprüften vertrauenswürdigen Handelsbeteiligten durchgeführten Kontrollen.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
Welche und warum — mit AbonnementDa geprüfte vertrauenswürdige Handelsbeteiligte als zuverlässig gelten und den Zollbehörden so echtzeitnah wie technisch möglich Daten über die Beförderung der…
In hinreichend begründeten Fällen sollten die Zollbehörden die Möglichkeit haben, geprüfte vertrauenswürdige Handelsbeteiligte zu ermächtigen, die Daten über…
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Sofern die Voraussetzungen für die Überführung der Waren in das betreffende Verfahren erfüllt sind und sofern etwaige Beschränkungen angewandt wurden und für…
Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels und unbeschadet des Artikels 178 kann ein anderer geprüfter vertrauenswürdiger Handelsbeteiligter als der…
ihm die Zollbehörden mitgeteilt haben, dass sie beabsichtigen, eine Beschau der Waren vorzunehmen,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.