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Die Zollbehörden setzen die in anderen von den Zollbehörden angewandten Rechtsvorschriften festgelegten Maßnahmen gemäß den Bestimmungen dieser anderen Rechtsvorschriften um, wobei es sich unter anderem um folgende Maßnahmen handelt:
Erhebung spezifischer Daten für alle Sendungen, einschließlich automatisierter Kontrollen von Nichtzollformalitäten der Union, sofern diese in einem Zentralregister der Union gespeichert sind;
Bereitstellung von Statistiken, Analysen und Trends, insbesondere im Bereich der Risiken;
Erleichterung und Koordinierung von Kontrollen durch andere Behörden;
Durchführung von Kontrollen bestimmter Sendungen, die auf der Grundlage des Risikomanagements gemäß Titel IV und unter Berücksichtigung der unter Buchstabe b des vorliegenden Absatzes genannten Analysen ausgewählt wurden;
Konsultation anderer Behörden vor der Überlassung der Waren gemäß Artikel 77;
Ergreifen aller erforderlichen Maßnahmen in Bezug auf nicht konforme Waren, einschließlich der Veräußerung oder Zerstörung dieser Waren;
Umsetzung des in Artikel 268 genannten Rahmens für die Zusammenarbeit;
Warnung anderer Behörden vor Risiken, die für deren Arbeit relevant sind, und Meldung von Verdachtsfällen von Betrug und Kriminalität;
Ergreifen von Nachfolgemaßnahmen, wenn die Beförderung von Waren gegen andere von den Zollbehörden angewandte Rechtsvorschriften verstößt;
jedwede sonstige ergänzende Maßnahme.
Benennt ein Mitgliedstaat eine spezialisierte Zollgrenzübergangsstelle zur Anwendung bestimmter anderer von den Zollbehörden angewandter Rechtsvorschriften, so unterrichtet er die EU-Zollbehörde über diese Benennung. Die EU-Zollbehörde erstellt und aktualisiert regelmäßig ein Verzeichnis mit diesen spezialisierten Zollgrenzübergangsstellen und veröffentlicht dieses Verzeichnis auf ihrer Website. Die Belastungen, die sich für die Wirtschaftsbeteiligten aus der Verpflichtung ergeben, eine spezialisierte Zollgrenzübergangsstelle zu passieren, dürfen im Verhältnis zum angestrebten Ziel und unter Berücksichtigung der Umstände, die diese Verpflichtung rechtfertigen, nicht unverhältnismäßig hoch sein.
Um die Ausfindigmachung, Anwendung und Durchsetzung anderer von den Zollbehörden angewandter Rechtsvorschriften zu erleichtern, erstellt die Kommission ein integriertes Verzeichnis der Rechtsakte der Union mit auf den Schutz öffentlicher Interessen ausgerichteten Anforderungen an Waren, die Zollkontrollen unterliegen, und aktualisiert dieses Verzeichnis regelmäßig und veröffentlicht es auf ihrer Website.
von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten oder der Kommission einerseits und den Zollbehörden von Drittländern andererseits im Rahmen ihrer Risikoanalysen und…
Die EU-Zollbehörde plant, organisiert und koordiniert in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten gemeinsame Kontrollen, die von den Zollbehörden durchgeführt…
Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 515/97 arbeiten die Zollbehörden untereinander, mit der Kommission und mit der EU-Zollbehörde gemäß den zollrechtlichen…
Zusammenarbeit mit anderen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und anderen nationalen Behörden als den Zollbehörden gemäß Artikel 268 Absatz…
Die EU-Zollbehörde unterrichtet die Zollbehörden der Mitgliedstaaten über die in Absatz 1 genannten Arbeitsvereinbarungen.
Die Mitgliedstaaten treffen in Zusammenarbeit mit der Kommission alle zweckdienlichen Maßnahmen für eine direkte Zusammenarbeit und einen Informationsaustausch…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.