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Die Allgemeinen Genehmigungen nach den §§ 1 bis 3 gelten nicht für die Beförderung von Antipersonenminen oder Streumunition.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Gültig vom 31.08.2026 bis 07.09.2026.
Zur geltenden Fassung§ 3a wird durch die folgenden §§ 3a bis 3c ersetzt:
Automatisch aus dem Bundesgesetzblatt zugeordnet. Maßgeblich ist die amtliche Verkündung.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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