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DieFür AllgemeinenAuslandsgeschäfte Genehmigungenim nachSinne dendes §§§ 4a Absatz 1 bisund 32 geltendes nichtGesetzes fürüber die BeförderungKontrolle von AntipersonenminenKriegswaffen von Unternehmen, die Inhaber einer gültigen Genehmigung nach § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen sind, wird eine Allgemeine Genehmigung erteilt, sofern die Kriegswaffen zum Verbleib in einem der in § 1 Absatz 1 genannten Staaten oder Streumunition.bei staatlichen Stellen der Ukraine bestimmt sind.
§ 3a wird durch die folgenden §§ 3a bis 3c ersetzt:
Automatisch aus dem Bundesgesetzblatt zugeordnet. Maßgeblich ist die amtliche Verkündung.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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