KrWaffUnbrUmgV — InhaltsübersichtGesetzgeltende FassungSachgebietAußenwirtschaftsrecht§ 12 KrWaffUnbrUmgVDurchfuhrenVerordnung über die Unbrauchbarmachung von Kriegswaffen und über den Umgang mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen · Teil 4§ 13 Teil 3 dieser Verordnung gilt nicht für Durchfuhren im Sinne des § 2 Absatz 9 des Außenwirtschaftsgesetzes.