Gesetze
Gesetz wird geladen …
Teil 3 dieser Verordnung gilt nicht für und deren Bedienstete, soweit sie dienstlich oder im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses tätig werden.
die obersten Bundes- und Landesbehörden,
die Bundeswehr und die in der Bundesrepublik stationierten ausländischen Streitkräfte,
die Polizeien des Bundes und der Länder,
die Zollverwaltung,
Museen und Sammlungen in staatlicher Trägerschaft,
Gesellschaften, die ausgemusterte Kriegswaffen des Bundes oder der Länder verwerten und deren Gesellschafter ausschließlich der Bund oder Länder sind,
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.