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Kreditdienstleister haben die folgenden Aufzeichnungen nach der Beendigung der Kreditdienstleistungsvereinbarung wie folgt aufzubewahren:
zehn Jahre lang
die Kreditdienstleistungsvereinbarung,
Quittungen oder Bestätigungen nach § 17 Absatz 4 und
die erste Mitteilung nach § 30 Absatz 1;
vorbehaltlich längerer Fristen nach anderen gesetzlichen Anforderungen fünf Jahre lang
den relevanten Schriftwechsel mit dem Kreditkäufer und dem Kreditnehmer und
relevante Anweisungen, die sie vom Kreditkäufer zu den von ihnen im Namen des Kreditkäufers verwalteten und durchgesetzten notleidenden Kreditverträgen oder den von ihnen verwalteten und durchgesetzten Ansprüchen hieraus erhalten haben, wobei zu nicht schriftlich oder elektronisch erfolgten relevanten Anweisungen Aufzeichnungen anzufertigen sind.
Die Kreditdienstleistungsinstitute und Auslagerungsunternehmen haben die Aufzeichnungen nach Absatz 1 der Bundesanstalt auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Kreditdienstleister nach dem Tag der Beendigung der in Absatz 1 genannten Kreditdienstleistungsvereinbarung…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Kreditdienstleister nach Beendigung der Auslagerungsvereinbarung mindestens fünf Jahre lang oder für die Dauer der…
Die §§ 13e und 13f des Rechtsdienstleistungsgesetzes gelten für Kreditkäufer und Kreditdienstleister entsprechend.
Kreditdienstleistungsvereinbarungen sind Verträge zwischen einem Kreditkäufer und einem Kreditdienstleister über die vom Kreditdienstleister im Namen des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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