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Bei rechtsfähigen Pensions- oder Sterbekassen, die den Leistungsempfängern einen Rechtsanspruch gewähren, dürfen die jeweils erreichten Rechtsansprüche der Leistungsempfänger vorbehaltlich des Absatzes 2 die folgenden Beträge nicht übersteigen: als Pension 25.769 Euro jährlich, als Witwengeld 17.179 Euro jährlich, als Waisengeld 5.154 Euro jährlich für jede Halbwaise, 10.308 Euro jährlich für jede Vollwaise, als Sterbegeld 7.669 Euro als Gesamtleistung.
Die jeweils erreichten Rechtsansprüche, mit Ausnahme des Anspruchs auf Sterbegeld, dürfen in nicht mehr als 12 vom Hundert aller Fälle auf höhere als die in Absatz 1 bezeichneten Beträge gerichtet sein. Dies gilt in nicht mehr als 4 vom Hundert aller Fälle uneingeschränkt. Im Übrigen dürfen die jeweils erreichten Rechtsansprüche die folgenden Beträge nicht übersteigen: als Pension 38.654 Euro jährlich, als Witwengeld 25.769 Euro jährlich, als Waisengeld 7.731 Euro jährlich für jede Halbwaise, 15.461 Euro jährlich für jede Vollwaise.
Bezüge aus Witwen-, Waisen-, Hilfs- und Krankenkassen, die ausschließlich oder zu einem wesentlichen Teil zu Unterstützungszwecken gewährt werden, ferner…
Die Grenzwerte betragen für 1. Versicherte 1.500 DM, 2. Witwen oder Witwer 900 DM, 3. Vollwaisen 600 DM, 4. Halbwaisen 450 DM.
1Witwen- oder Witwergeld und Waisengeld dürfen weder einzeln noch zusammen den Betrag des ihrer Berechnung zugrunde zu legenden Ruhegehalts übersteigen. 2Ergibt…
Die Renten der Hinterbliebenen dürfen zusammen 80 vom Hundert des Jahresarbeitsverdienstes nicht übersteigen, sonst werden sie gekürzt, und zwar bei Witwen und…
Unbeschadet aller anderen Vorschriften, insbesondere derjenigen über die Mindestbeträge für Personen, denen eine Hinterbliebenenversorgung zusteht, darf der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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