Art. 84 32016D1351
Unbeschadet aller anderen Vorschriften, insbesondere derjenigen über die Mindestbeträge für Personen, denen eine Hinterbliebenenversorgung zusteht, darf der Gesamtbetrag der der Witwe und anderen Anspruchsberechtigten zustehenden Versorgungsbezüge zuzüglich der Familienzulagen und nach Abzug der Steuer und sonstigen obligatorischen Abzüge folgenden Betrag nicht übersteigen:
beim Tode eines Bediensteten auf Zeit, der sich im aktiven Dienst, in Urlaub aus persönlichen Gründen, in Beurlaubung zum Wehrdienst oder in Elternurlaub oder Urlaub aus familiären Gründen befindet, den Betrag des Grundgehalts, auf das der Betreffende in der gleichen Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe Anspruch gehabt hätte, wenn er am Leben geblieben wäre, zuzüglich der Familienzulagen, die ihm in diesem Falle gezahlt worden wären, und nach Abzug der Steuer und sonstigen obligatorischen Abzüge;
für den Zeitraum nach dem Zeitpunkt, an dem ein Bediensteter auf Zeit im Sinne von Buchstabe a das 66. Lebensjahr vollendet hätte, den Betrag des Abgangsgeldes, auf den der Betreffende, wenn er am Leben geblieben wäre, in der Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe, die er vor seinem Tod erreicht hatte, von diesem Zeitpunkt an Anspruch gehabt hätte, zuzüglich der Familienzulagen, die dem Betreffenden gezahlt worden wären, und nach Abzug der Steuer und sonstiger obligatorischer Abzüge;
beim Tode eines ehemaligen Bediensteten auf Zeit, dem ein Invalidengeld zusteht, den Betrag der Bezüge, auf die der Betreffende Anspruch gehabt hätte, wenn er am Leben geblieben wäre, zuzüglich beziehungsweise abzüglich der unter Buchstabe b genannten Beträge.
Für die Anwendung von Absatz 1 bleiben die Berichtigungskoeffizienten, die unter Umständen auf die verschiedenen Beträge angewandt werden könnten, außer Betracht.
Die in Absatz 1 Buchstaben a bis c festgelegten Höchstbeträge werden auf die Versorgungsberechtigten im Verhältnis zu den Ansprüchen aufgeteilt, die sie ohne die Anwendung von Absatz 1 jeweils gehabt hätten.Auf die sich aus dieser Aufteilung ergebenden Beträge findet Artikel 85 Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3 Anwendung.