Verordnung über die Überwachung der Entrichtung der Beitragsanteile und der Künstlersozialabgabe nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz · Erster Abschnitt
Die zu Prüfenden haben bei der Ermittlung der Beitrags- und der Abgabegrundlagen mitzuwirken.
§ 4 KSVGBeitrÜVKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen