KTFG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 9 KTFGVerwaltungskostenGesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Klima- und Transformationsfonds“ § 8§ 10 Die Kosten für die Verwaltung des Sondervermögens trägt der Bund. § 8§ 10