Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Kontrollstelle kann für Amtshandlungen, für die sie beliehen wurde, Gebühren und Auslagen nach Maßgabe des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524) in der jeweils geltenden Fassung erheben. Die Kontrollstelle ist Gebührengläubigerin. Die Kontrollstelle kann für alle anderen Tätigkeiten im Rahmen ihrer Mitwirkung ein vertraglich vereinbartes Entgelt geltend machen.
Die Amtshandlungen nach den §§ 1 und 2 sind gebührenpflichtig. Die Gebühr richtet sich nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung…
Die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen der Ordnungsbehörden richtet sich nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NW) in der jeweils…
Für die Verwaltungstätigkeit der Zentralstelle sind Gebühren zu entrichten und Auslagen zu erstatten nach Maßgabe des Gebührengesetzes für das Land…
Für die im anliegenden Gebührentarif genannten Amtshandlungen werden die dort genannten Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Der Gebührentarif ist…
Die Anerkennung einer Kontrollwerkstatt oder sonstigen Kontrollperson ist gebührenpflichtig.
Die zuständigen Behörden können von denjenigen, die überlassungspflichtiges Material besitzen, Gebühren gemäß § 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.