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Die beliehene Kontrollstelle
trifft die nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/848 erforderlichen Maßnahmen,
erlässt gemäß Artikel 138 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 bei Abweichungen einen Auflagenbescheid im Sinne von Nummer 4 Buchstabe a der Vorbemerkungen der Anlage 3 der ÖLG-Kontrollstellen-Zulassungsverordnung und
entscheidet über Anträge zur Verwendung von nicht ökologisch erzeugtem Pflanzenvermehrungsmaterial nach Teil I Nummer 1.8.5.1. Satz 2 des Anhangs II der Verordnung (EU) 2018/848 in Verbindung mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1794 der Kommission vom 16. September 2020 zur Änderung von Anhang II Teil I der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Umstellungspflanzenvermehrungsmaterial und nichtökologischem/nichtbiologischem Pflanzenvermehrungsmaterial (ABl. L 402 vom 1.12.2020, S. 23; L 439 vom 29.12.2020, S. 32) in der jeweils geltenden Fassung.
Abweichend von Artikel 31 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/625 können die zuständigen Behörden einer Kontrollstelle die Entscheidung über die Aufgaben gemäß…
Durchführung der amtlichen Kontrollen nach Artikel 38 der Verordnung (EU) 2018/848, insoweit die Kontrollstellen für die betreffenden Kontrollbereiche…
Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 1 auf zugelassene Kontrollstellen als beauftragte Stellen im Sinne des Artikels 3 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2017/625 zu…
die zur Durchführung der Verordnung zuständigen Stellen.
Die zugelassene Überwachungsstelle stellt den nach § 35 des Produktsicherheitsgesetzes zuständigen Behörden (Aufsichtsbehörden) und der zuständigen obersten…
Kontrollen gemäß dem Anerkennungsbescheid durchzuführen,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.