Erwägungsgrund 65 32023R2411
Die Mitgliedstaaten sollten wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen vorsehen, um Erzeuger von Erzeugnissen, die mit einer geografischen Angabe bezeichnet sind, von möglichem betrügerischem Verhalten und Personen von der Verletzung geografischer Angaben abzuhalten.