KÜO — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 7 KÜOBegriffsbestimmungenVerordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen § 6§ 8 Bei der Anwendung dieser Verordnung sind die in Anlage 4 aufgeführten Begriffsbestimmungen zugrunde zu legen. § 6§ 8