Vertrag zwischen den Ländern Baden-Württemberg, Freistaat Bayern, Berlin, Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein und der Französischen Republik zum Europäischen Fernsehkulturkanal
Die französische Regierung verpflichtet sich, dass die deutschen und französischen Finanzleistungen für den EKK nicht durch die Zahlung von Mehrwertsteuer verringert werden.
Art. 3 KultkanalStVtr SL
Art. 3 KultkanalStVtr SLKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen