Erwägungsgrund 26 32014R0223
Unter Berücksichtigung des Zeitpunkts, zu dem die Ausschreibungen beginnen, der Fristen für die Annahme der vorliegenden Verordnung und der für die Vorbereitung der operationellen Programme erforderlichen Zeit sollten Regelungen getroffen werden, die einen reibungslosen Übergang ermöglichen, damit die Nahrungsmittelhilfslieferungen nicht unterbrochen werden. Daher ist es angemessen, die Förderungsfähigkeit der Ausgaben vom 1. Dezember 2013 an vorzusehen.